Überholverbot von Fahrädern außerorts auf 4 m breiten Straßen

Da Kraftfahrzeuge, wenn sie ein Fahrrad außerorts überholen wollen, einen Seitenabstand von mindestens 2 m einhalten müssen (§ 5 Abs. IV S. 3 StVO) wird es auf einer 4 m breiten Straße zu eng: Das Fahrrad braucht 70 cm und somit bleibt dem Auto bei diesem Sicherheitsabstand von 2 m nur noch 130 cm. In der Regel ist ein Auto mindestens 160 cm breit. Das Auto muss also hinter dem Fahrrad bleiben bis die Straße genügend breit ist, was es aber selten tut. Wenn sich Autofahrer an diese Vorschrift halten würden, wäre die Sicherheit der Radfahrer an vielen Stellen auf den Härten wesentlich verbessert. Wir müssten dann zum Beispiel nicht darüber diskutieren, wie wir die außerorts Verbindung von Jettenburg nach Kusterdingen für den Fahrradverkehr sicherer machen könnten, da diese Straße fast durchwegs nur 4m breit ist und so eigentlich ein Überholverbot von Fahrrädern besteht und das Fahrradfahren recht sicher wäre.

Man könnte nun das Schild „Fahrrad-Überholverbot“ aufstellen. Das Landratsamt Tübingen will dem aber nicht zustimmen, da man nicht etwas verbieten könne, das schon verboten sei. Vielleicht darf man ein Schild anbringen, diese Straße ist nur 4 m breit, um den Autoverkehr entsprechend zu erinnern? Oder soll man die Straße 5 m breit machen, um das Verbot aufstellen zu können?

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One thought on “Überholverbot von Fahrädern außerorts auf 4 m breiten Straßen

  1. Ich bin fast 60ig Jahre alt und von Geburt an in Kusterdingen. Ich habe noch nie einen Fahradunfall auf dieser Strecke mit einem Auto mitbekommen.
    Deshalb frage ich mich was man mit diesen ewigen und teilweise unnötigen Verboten in Deutschland und auch in Kusterdingen erreichen will.
    Ich glaube es wäre an der Zeit wieder an die Vernunft zwischen Autofahrer und Radfahrer zu appelieren schließlich gilt die Straßenverkehrsordnung für alle !!

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